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Acerca de

Gesetzgebung

Events-Agbs

Mobildisco Teiger-Events Osanbrück

Frau Maria Isabel Noel
Zum Schäferhof 66
49088 Osnabrück

Stand 20.August 2018

Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück - Entertainment gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:


Allgemeine Geschäftsbedingungen – Engagement – der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Veranstaltungs- oder Engagementvertrags. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Abweichungen gelten nur, soweit diese von der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück schriftlich bestätigt worden sind.

2. Verträge kommen erst mit Rücksendung der vom Veranstalter unterschriebenen Vertragsausfertigung zustande. Der Vertrag muss vom Veranstalter bis zu dem von der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück schriftlich genannten Datum zurückgesandt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück von allen Verpflichtungen den Veranstalter betreffend entbunden.

3. In diesen AGBs und anderen Texten der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück wird stellenweise nur die maskuline Form verwandt. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nichts anders bestimmt ist.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotografien, Grafiken, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Nutzt der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Unterlagen, an denen uns das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.


 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Die Gage ist unmittelbar nach der Vertragserfüllung – sofern nicht anders vereinbart – an den Beauftragten in Bargeld auszuzahlen. Gleiches gilt für die im Einzelnen im Vertrag aufgeführten Kosten. Schecks werden nicht angenommen. Mit der Beendigung der Veranstaltung hat die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück den Vertrag erfüllt.

2. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Leistungserbringung – Mitwirkung

1. Die Bühne wird (falls vorhanden) rechtzeitig vor dem Eintreffen der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück aufgebaut.

2. Für die notwendige Stromversorgung hat der Veranstalter zu Sorgen. Der geforderte Stromanschluss ist rechtzeitig vor dem Eintreffen

der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück nach den geforderten Normen und VDE-Richtlinien zu installieren.

3. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldung etc. liegen im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von dem Veranstalter zu tragen.

4. Wir erbringen die Vertragsleistungen teilweise durch Subunternehmer. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung begrenzt sich auf den Pool der uns zur Verfügung stehenden Subunternehmer.

§ 5 Haftung durch die Mobildisco Teiger-Events Osnabrück

1. Eine Haftung der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die unmittelbar während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch im Falle von verspäteter oder nicht erbrachter Leistung haftet die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Für den Fall, dass unser Team nicht antreten kann (wegen Krankheit, Unfall, Transportschäden, höhere Gewalt etc.), sind wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bemüht, entsprechenden Ersatz zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Schadensersatz durch Mobildisco Teiger-Events Osanbrück wird in diesem Falle nicht geleistet.
3. Die Absätze 1 und 2 dieses Paragrafen gelten entsprechend auch für deliktische Handlungen unserer Angestellten, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

4. Für die Fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal oder Subunternehmern haften wir nicht, sofern wir nicht unsere Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben haben.

§ 6 Haftung durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf Anforderung von uns eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab. (Privatveranstaltungen wie z.B. Hochzeiten, Geburtstage etc. sind von Punkt 1 ausgenommen.)

2. Der Veranstalter/Beauftragter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Ordnungskräfte müssen zur Verfügung stehen und die Sicherheit unserer Mitarbeiter gewährleistet sein. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Fa. Julian Hügelmeyer – Entertainment, die durch Rowdytum, Vandalismus, mutwillige Zerstörung oder unsachgemäße elektronische Stromversorgung zustande kommen, übernimmt der Veranstalter die volle Haftung.

3.1. Der Veranstalter kann vom Veranstaltungs- oder Engagementvertrag bis zwei Tage vor dem Veranstaltungstag zurücktreten (stornieren).

3.2. Im Falle des Rücktritts hat der Veranstalter sämtliche Kosten und eingegangenen Verbindlichkeiten der Fa. Julian Hügelmeyer – Entertainment zu tragen. Mobildisco Teiger-Events Osanbrück wird sich selbstverständlich bemühen, derartige Kosten gering zu halten.

3.3. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Stornogebühren, die der Veranstalter im Fall einer Stornierung zu tragen hat:
50% bei einem Rücktritt von 30 Tage vor dem Veranstaltungstag
80 % bei einem Rücktritt vor 2 Tage vor dem Veranstaltungstag


Die angegebenen Stornogebühren beziehen sich auf den vereinbarten Vertragspreis.
Weist der Veranstalter im Einzelfall nach, dass sich die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück im konkreten Fall einen höheren Betrag an ersparten Aufwendungen oder tatsächlich erzielten oder an möglichen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss, verringern sich die vorgenannten Beträge entsprechend.

3.4. Die Stornierung von Leistungen hat schriftlich zu erfolgen.

3.5 Bei Vertrag Stornierung  seitens des Dienstleisters wirt kein neuer Dj gestellt geschweige ersatz  gesucht,

der Kunde muss sich selber um neuen Ersatz  sprich um  einen neuen Dienstleister Kümmern.

 

§ 7 Datenschutz

1. Der Auftraggeber genehmigt uns die Erstellung und Nutzung (auch für Werbezwecke) von Foto- bzw. Videoaufnahmen während der Veranstaltung, sofern das Persönlichkeitsrecht der Auftraggeber, der Gäste und/oder Urheberrecht des Video-/Fotografen davon nicht berührt werden. Vereinbarungen, die Persönlichkeitsrecht der Auftraggeber, Gäste und/oder Urheberrecht betreffen, müssen stets schriftlich fixiert werden.

2. Bei Fotodienstleistungen durch die Firma Teiger-Media Events: Der Kunde überträgt der Teiger-Media Events inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt ein einfaches Nutzungsrecht an den erstellten Inhalten zur unentgeltlichen Werbung für eigene Zwecke der Mobildisco Teiger-Events Osnabrück und den ausführenden Fotografen in allen Medien. Hier von umfasst ist auch das Recht, die Inhalte unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu bearbeiten oder umzugestalten (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung).


 

§ 8 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Salvatorische Klausel

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der Mobildisco Teiger-Events Osanbrück. Die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechts unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.



Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vermietung – der Mobildisco Teiger-Events Osnabrück

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen, Scheinwerfern,

Partyzelten, Event Mobiliar, Deko Equipment, Zubehör etc. und sind Bestandteil aller Mietverträge.

2. Nicht berührt vor dem zu Grunde liegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- und abbaut handelt es sich um Kulanzleistung, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

4. Entgegenstehenden Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

5. In diesen AGBs und anderen Texten der
Mobildisco Teiger-Events Osanbrück wird stellenweise nur die maskuline Form verwandt. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit.


 

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

1. Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotografien, Grafiken, Texten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Nutzt der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung Unterlagen, an denen uns das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.


 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur aufrechnen oder ein Rückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

2. Schecks werden vom Vermieter nicht zur Zahlung akzeptiert.

3. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn es handelt sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei diesem kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.


 

§ 4 Leistungserbringung – Mitwirkung

1. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.

2. Der Vermieter erfüllt den Mitvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinen Geschäftsräumen, auch wenn der Gegenstand an einem anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung des Gegenstandes durch den Vermieter statt.

3. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, so kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Vermieter ferner für Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.

5. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

6. Wird zwischen den Parteien für ein Open Air Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter folgende Rechte: Er kann die Anlage abschalten und Mietgegenstände gegebenenfalls abbauen, wenn in Folge von Witterungseinflüssen eine Gefahr für die Anlage, das Mietequipment oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.

7. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.


 

§ 5 Haftung durch den Auftraggeber

1. Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände zu seinen Lasten abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abzudecken hat.

2. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entsteht. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigungen, sowie von Schäden auf Grund höherer Gewalt trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

3. Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerlich Eigentum des Vermieters.

4. Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahmevorhanden gewesen, werden nicht anerkannt.

5. Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung die Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgeltes zu zahlen.

6. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, oder verweigert er die Annahme der Leistung des Vermieters, kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Stornierungskosten fordern. Diese belaufen sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigen sich wie folgt: Bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% des Gesamtpreises, bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% des Gesamtpreises, bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtpreises, bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtpreises danach 100 % des Gesamtpreises. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.


 

§ 6 Haftung durch die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück

1. Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an einer Veranstaltung entstehen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen. Bei Auswahl des Mietobjektes beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.


 

§ 7 Erfüllungsort - Gerichtsstand - Salvatorische Klausel

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

2. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der
Mobildisco Teiger-Events Osanbrück. Die Mobildisco Teiger-Events Osanbrück ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.



 

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